Satzung
Förderverein Kindergarten St. Kilian e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Kilian“ (im Folgenden auch „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz an der Kindergartenstätte, Windhügelstr. 2, 58642 Iserlohn.
- Das Geschäftsjahr ist das
- Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum 31.12.2024.
- Steuerliche Jahresabschlüsse werden zum Ende des Kalenderjahres errichtet.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Iserlohn Erfüllungsort und Gerichtsstand.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindergarten St. Kilian ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kindergartens St. Kilian bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Vertretung der Interessen der Kinder im Kindergarten.
- Die Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise.
- Die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder im Kindergarten St. Kilian (z.B. Anschaffung von Lern- und Spielmaterialien, Mobiliar, Raumausstattungen etc.)
- Die finanzielle Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung und Ergänzung von Bildungsangeboten.
- Das Einsetzen für die Belange von Kindern (gemeinwesenorientiertes Arbeiten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit).
- Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.
- Förderung der Außendarstellung von Verein und KITA in der Öffentlichkeit.
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Zum Erreichen des Satzungszwecks arbeitet der Verein eng mit der Leitung des Kindergartens St. Kilian und dem Elternbeirat zusammen.
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Alle mit den Mitteln des Vereins geförderten Angebote stehen den in dem Kindergarten betreuten Kindern und Eltern unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft im Verein zur Verfügung.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen, die Sammlung von Spenden und sonstigen Einnahmen.
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Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers. Die materielle Förderung ergänzt die des Kindergartens im jeweiligen Haushaltsjahr zugewiesenen Etatmittel und ersetzt diese nicht.
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Der Verein beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel, er ist nicht Arbeitgeber für das Personal des Kindergartens.
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Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstig werden.
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Vom Verein zu Gunsten des Kindergartens St. Kilian angeschaffte Gegenstände gehen als Schenkung in das Eigentum des Kindergartens über (ausgenommen hiervon sind Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden).
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Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Kilian, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat. Im Falle einer zwischenzeitlichen Auflösung des Kindergartens geht das Vereinseigentum auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Weder die Mitgliedschaft im Verein oder Leistungen an diesen begründen einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Kindergartenplätzen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts bzw. Personenvereinigung werden, die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben. Die Beitrittserklärung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Einganges wirksam, wenn der Vorstand des Vereins sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt ablehnt.
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Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die von dem Mitglied auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden kann. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
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Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
- mit dem Tod des Mitglieds,
- bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft unterliegt keiner Frist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als sechs Monaten.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen (auch bereits im Voraus gezahlte Jahresbeiträge), Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung und erstellt eine Beitragsordnung. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich im Voraus.
Darüber hinaus bestreitet der Verein seine Ausgaben durch Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.
§ 5 Datenschutz
Der Verein erstellt im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung eine Datenschutzordnung. Die Datenschutzordnung ist vom Vorstand schriftlich aufzusetzen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Datenschutzordnung ist mit der Satzung jedem Mitglied zugänglich zu machen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen:
- mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres
- wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt
- auf begründeten, an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Emailadresse des Mitglieds. Der Vorstand kann sich zur Einladung der Mitglieder der Postfächer im Kindergarten oder WhatsApp bedienen. Zusätzlich können die Mitglieder noch über die Eltern-App benachrichtigt werden.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte können bis zur Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.
- Entscheidung über gestellte Anträge.
- Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung.
- Wahl des Vorstandes.
- die Wahl zweier Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen.
- Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3.
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
- die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung ist eine einfache Mehrheit nötig.
Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich entsprechend § 3 Nr. 4 dieser Satzung.
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Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist.
§ 8 Der Vorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- bis zu vier Beisitzern
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Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.
Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende/r sowie der Kassenwart. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich sowie außergerichtlich und sind im Vereinsregister einzutragen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen. Die dem geschäftsführenden Vorstand angehörenden Mitglieder sollen möglichst bei Beginn der Amtsperiode ein Kind im Kindergarten St. Kilian haben.
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Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu berufen.
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Der Vereinsvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Budgetplans.
- Erstellen des Jahresberichts.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen.
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandsitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den 1. Vorsitz oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail oder WhatsApp erfolgen.
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In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.
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Über die Beschlüsse und Themen der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer aufzubewahren.
§ 9 Kassenprüfung
- Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurück liegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
- Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.