Satzung und Ordnungen

Wofür unser Verein da ist, was für Mitglieder gilt und wie wir mit Daten umgehen, zum Nachlesen und Herunterladen.

Die Satzung regelt, wofür der Förderverein da ist und wie er organisiert ist. In der Beitragsordnung steht, wie hoch der Mitgliedsbeitrag ist und wann er fällig wird, in der Datenschutzordnung, wie der Verein mit den Daten seiner Mitglieder umgeht. Alle drei Texte findest du hier vollständig und als PDF.

Satzung

Zweck des Vereins, Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung und Vorstand.

Beitragsordnung

Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, Lastschrift und Beitragsrückstände.

Datenschutzordnung

Welche Daten der Verein erhebt, wer sie nutzen darf und wann sie gelöscht werden.

Die Satzung kurz erklärt

Die wichtigsten Punkte in einfachen Worten. Verbindlich ist der Wortlaut von Satzung, Beitragsordnung und Datenschutzordnung weiter unten.

Wofür ist der Förderverein da?

Er unterstützt den Kindergarten St. Kilian ideell und finanziell, und zwar über das hinaus, was der Kindergarten aus seinem eigenen Etat bezahlen kann: mit Anschaffungen, Veranstaltungen, Bildungsangeboten und Hilfe für Kinder, die sie brauchen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist politisch und konfessionell neutral.

Nachzulesen in: Satzung § 2

Ersetzt der Verein Geld, das der Träger zahlen müsste?

Nein. Unsere Hilfe kommt zusätzlich zu dem, was der Kindergarten von seinem Träger bekommt, und ersetzt nichts davon. Der Verein übernimmt keine Aufgaben des Trägers und ist nicht Arbeitgeber für das Personal des Kindergartens.

Nachzulesen in: Satzung § 2 Nr. 7 und 8

Hat mein Kind Nachteile, wenn ich nicht Mitglied bin?

Nein. Alles, was der Förderverein bezahlt, ist für alle Kinder im Kindergarten da, egal ob ihre Eltern Mitglied sind oder nicht.

Nachzulesen in: Satzung § 2 Nr. 5

Hilft eine Mitgliedschaft bei der Vergabe von Kindergartenplätzen?

Nein. Weder eine Mitgliedschaft noch Spenden geben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder einen Vorteil bei der Vergabe.

Nachzulesen in: Satzung § 2 Nr. 14

Wem gehört, was der Verein anschafft?

Dem Kindergarten. Was wir für die Kinder kaufen, schenken wir dem Kindergarten. Ausgenommen ist nur, was der Verein für seine eigene Arbeit braucht.

Nachzulesen in: Satzung § 2 Nr. 11

Wer kann Mitglied werden?

Alle, die unseren Kindergarten unterstützen möchten: Eltern, Großeltern, Verwandte, ehemalige Kindergarten-Familien, Nachbarn und Freunde. Auch Firmen und Vereine können Mitglied werden.

Nachzulesen in: Satzung § 3

Was kostet die Mitgliedschaft?

Schon ab 12 € im Jahr, also 1 € im Monat. Die Höhe deines Beitrags wählst du selbst. Wir ziehen ihn einmal im Jahr per SEPA-Lastschrift ein.

Nachzulesen in: Beitragsordnung Nr. 2 und 3

Ich trete mitten im Jahr ein. Zahle ich den vollen Beitrag?

Ja. Der Beitrag gilt immer für das ganze Kalenderjahr, auch wenn du erst im Laufe des Jahres dazukommst.

Nachzulesen in: Beitragsordnung Nr. 2

Wie kann ich wieder austreten?

Jederzeit, mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Bereits gezahlte Beiträge bekommst du nicht zurück, und kommt deine Kündigung erst im neuen Jahr bei uns an, ist der Beitrag für dieses Jahr noch fällig. Wer zum Jahresende austreten möchte, kündigt also am besten bis zum 31. Dezember.

Nachzulesen in: Satzung § 3, Beitragsordnung Nr. 2

Wer entscheidet im Verein?

Die Mitgliederversammlung. Sie kommt mindestens einmal im Jahr zusammen, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, legt den Beitrag fest, berät, wofür das Geld verwendet wird, und entscheidet über Änderungen der Satzung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme und kann sie einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Die Einladung kommt mindestens 14 Tage vorher, in der Regel per E-Mail.

Nachzulesen in: Satzung § 3 Nr. 4 und § 7

Wer ist im Vorstand, und wie lange?

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Er arbeitet ehrenamtlich und bekommt dafür kein Geld, nur Auslagen werden gegen Beleg erstattet. Hier stellt sich der aktuelle Vorstand vor.

Nachzulesen in: Satzung § 6 und § 8

Wer kontrolliert die Kasse?

Zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die die Mitgliederversammlung für zwei Jahre wählt. Sie prüfen jedes Jahr Bücher, Rechnungen und Kontoauszüge des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

Nachzulesen in: Satzung § 9

Was passiert mit meinen Daten?

Wir nutzen sie nur für die Vereinsarbeit, vor allem für die Mitgliederverwaltung und den Beitragseinzug. Zugriff hat der Vorstand, die Kassenprüfer nur auf das, was sie für die Prüfung brauchen. Fotos, Namen und Funktion im Verein veröffentlichen wir nur mit deiner Einwilligung, die du jederzeit widerrufen kannst. Trittst du aus, löschen wir deine Kontaktdaten aus Verzeichnis und Verteiler. Was das Gesetz aufzubewahren verlangt, heben wir nur so lange auf.

Nachzulesen in: Datenschutzordnung Nr. 4 und 6

Was passiert mit dem Geld, wenn es den Verein nicht mehr gibt?

Dann bekommt der Kindergarten St. Kilian das Vereinsvermögen. Er muss es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung einsetzen.

Nachzulesen in: Satzung § 2 Nr. 12

Satzung

Förderverein Kindergarten St. Kilian e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Kilian“ (im Folgenden auch „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz an der Kindergartenstätte, Windhügelstr. 2, 58642 Iserlohn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das
    1. Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum 31.12.2024.
  4. Steuerliche Jahresabschlüsse werden zum Ende des Kalenderjahres errichtet.
  5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Iserlohn Erfüllungsort und Gerichtsstand.

§ 2 Zweckbestimmung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindergarten St. Kilian ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kindergartens St. Kilian bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Vertretung der Interessen der Kinder im Kindergarten.
    • Die Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise.
    • Die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder im Kindergarten St. Kilian (z.B. Anschaffung von Lern- und Spielmaterialien, Mobiliar, Raumausstattungen etc.)
    • Die finanzielle Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung und Ergänzung von Bildungsangeboten.
    • Das Einsetzen für die Belange von Kindern (gemeinwesenorientiertes Arbeiten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit).
    • Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.
    • Förderung der Außendarstellung von Verein und KITA in der Öffentlichkeit.
  4. Zum Erreichen des Satzungszwecks arbeitet der Verein eng mit der Leitung des Kindergartens St. Kilian und dem Elternbeirat zusammen.

  5. Alle mit den Mitteln des Vereins geförderten Angebote stehen den in dem Kindergarten betreuten Kindern und Eltern unabhängig von Ihrer Mitgliedschaft im Verein zur Verfügung.

  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen, die Sammlung von Spenden und sonstigen Einnahmen.

  7. Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers. Die materielle Förderung ergänzt die des Kindergartens im jeweiligen Haushaltsjahr zugewiesenen Etatmittel und ersetzt diese nicht.

  8. Der Verein beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel, er ist nicht Arbeitgeber für das Personal des Kindergartens.

  9. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.

  10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstig werden.

  11. Vom Verein zu Gunsten des Kindergartens St. Kilian angeschaffte Gegenstände gehen als Schenkung in das Eigentum des Kindergartens über (ausgenommen hiervon sind Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden).

  12. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St. Kilian, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat. Im Falle einer zwischenzeitlichen Auflösung des Kindergartens geht das Vereinseigentum auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  13. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  14. Weder die Mitgliedschaft im Verein oder Leistungen an diesen begründen einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz oder auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Kindergartenplätzen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts bzw. Personenvereinigung werden, die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben. Die Beitrittserklärung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Einganges wirksam, wenn der Vorstand des Vereins sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt ablehnt.

  4. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die von dem Mitglied auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden kann. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.

  5. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
    2. mit dem Tod des Mitglieds,
    3. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.

    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft unterliegt keiner Frist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung.

  7. Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als sechs Monaten.

  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen (auch bereits im Voraus gezahlte Jahresbeiträge), Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

  9. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung und erstellt eine Beitragsordnung. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich im Voraus.

Darüber hinaus bestreitet der Verein seine Ausgaben durch Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.

§ 5 Datenschutz

Der Verein erstellt im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung eine Datenschutzordnung. Die Datenschutzordnung ist vom Vorstand schriftlich aufzusetzen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Datenschutzordnung ist mit der Satzung jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

    Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen:

    1. mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres
    2. wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt
    3. auf begründeten, an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Emailadresse des Mitglieds. Der Vorstand kann sich zur Einladung der Mitglieder der Postfächer im Kindergarten oder WhatsApp bedienen. Zusätzlich können die Mitglieder noch über die Eltern-App benachrichtigt werden.

    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte können bis zur Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.
    2. Entscheidung über gestellte Anträge.
    3. Entgegennahme der jährlichen Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung.
    4. Wahl des Vorstandes.
    5. die Wahl zweier Kassenprüfer.
    6. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
    7. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    8. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen.
    9. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3.
    10. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
    11. die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins.
    12. Satzungsänderungen.
    13. Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung ist eine einfache Mehrheit nötig.

    Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

    Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich entsprechend § 3 Nr. 4 dieser Satzung.

  5. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  6. Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. bis zu vier Beisitzern
  2. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand.

    Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende/r sowie der Kassenwart. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich sowie außergerichtlich und sind im Vereinsregister einzutragen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen. Die dem geschäftsführenden Vorstand angehörenden Mitglieder sollen möglichst bei Beginn der Amtsperiode ein Kind im Kindergarten St. Kilian haben.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu berufen.

  5. Der Vereinsvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.

  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Budgetplans.
    4. Erstellen des Jahresberichts.
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen.
    6. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandsitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den 1. Vorsitz oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail oder WhatsApp erfolgen.

  8. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.

  10. Über die Beschlüsse und Themen der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer aufzubewahren.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurück liegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
  2. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung

Förderverein Kindergarten St. Kilian e.V.

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Entsprechend § 4 der Satzung des „Förderverein Kindergarten St. Kilian“ wird durch die Mitgliederversammlung nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

1. Allgemeine Regelungen

Mit der Beitrittserklärung und anschließenden Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder die aktuelle Fassung der Beitragsordnung an.

Bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein können Spenden und Beiträge bis zu 200 Euro jährlich ohne offizielle Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung von den Mitgliedern beim Finanzamt eingereicht werden. Bei höheren Beträgen stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.

Über die Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet gemäß Satzung die Mitgliederversammlung.

2. Beitragshöhe/Fälligkeit

Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 12 €. Darüber hinaus ist es den Mitgliedern des Fördervereins freigestellt, auch einen höheren Jahresbeitrag zu entrichten.

Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins. Der Beitrag muss bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit während des laufenden Geschäftsjahres möglich. Als Eintrittsmonat gilt das Datum der Unterschrift auf der Beitrittserklärung. Bei Eintritt im Laufe des Vereinsjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

Eine Rückerstattung oder anteilige Rückzahlung von Mitgliedbeiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend für das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung beim Vorstand. Erreicht die Kündigung den Vorstand erst nach dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres wird somit der volle Jahresbeitrag fällig.

3. Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag wird vom angegebenen Konto des Mitglieds per Lastschrift durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilen die Mitglieder anhängend an die Beitrittserklärung ein SEPA-Lastschriftmandat. Beitragsrelevante Änderungen (Änderung der Kontodaten, freiwillige Anpassung der Beitragshöhe) sind rechtzeitig in Schriftform dem Vorstand mitzuteilen.

Wünscht ein Mitglied den Mitgliedbeitrags per Überweisung zu zahlen, kann dies durch schriftlichen Vermerk auf der Beitrittserklärung festgehalten werden und vom Vorstand genehmigt werden. Das Mitglied erhält zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags bei Beginn der Mitgliedschaft einmalig eine schriftliche Aufforderung und trägt Sorge für die künftige Einhaltung der Fälligkeit.

4. Beitragsrückstände

Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Mitgliedsbeitrag zu begleichen.

Kosten, die aufgrund eines vom Mitglied verantwortenden Grundes entstehen (z.B. ungedecktes, gekündigtes Konto) sind vom Mitglied zu erstatten.

Für die Zustellung von Mahnungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.

Bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.

Die Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.04.2024 beschlossen und tritt damit in Kraft.

Förderverein Kindergarten St. Kilian,
Geschäftsführender Vorstand

Stand: April 2024

Datenschutzordnung

Förderverein Kindergarten St. Kilian e.V.

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Entsprechend der Satzung des Förderverein Kindergarten St. Kilian wird nachfolgende Datenschutzordnung durch den Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung genehmigt:

1. Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder

Der Verein erhebt gemäß DS-GVO bei Vereinsbeitritt personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder, die zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke und für die Mitgliederverwaltung/-betreuung notwendig sind.

Hierzu zählen:

  • Name, Vorname, Titel, Unterschrift
  • Anschrift
  • Kontaktdaten: Email-Adresse, Telefonnummer (Festnetz sowie mobil)
  • Höhe des gewünschten Mitgliedbeitrags und ggf. von Spenden
  • Bankverbindung/Kontodaten im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandats

Von Mitgliedern, die sich als Vorstandsmitglieder wählen lassen, ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vorstandsarbeit eine erweiterte Datenerhebung erforderlich:

  • Geburtsdatum
  • Personalausweis (bei Eintragung im Vereinsregister)
  • Anzahl der Kinder, die im Kindergarten St. Kilian betreut werden.

Die Vereinsmitglieder werden bei der Datenerhebung (im Rahmen von Beitrittserklärungen zum Vereinsbeitritt, Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen) auf die Regelungen der vereinseigenen Datenschutzordnung gemäß DS-GVO hingewiesen.

2. Erhebung von Daten Dritter

Gemäß DS-GVO erhebt der Verein Daten von anderen Personen, die nicht im Rahmen einer Mitgliedschaft erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins sowie zur Erfüllung der Satzungsziele erforderlich ist und keine Grundrechte und schutzwürdigen Belange der Betroffenen entgegenstehen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Sponsoren/Förderer des Vereins (Name, Firmenlogo, Firmenname, Anschrift, Emailadresse, Funktion, Spendenhöhe, notwendige Angaben zur Spendenbescheinigung)
  • Personen aus dem Kindergarten, mit denen der Verein kooperiert (Name und Funktion der pädagogischen Teammitglieder sowie der Kitaleitung, Namen und Funktionen der Elternausschussmitglieder, Name und Funktion innerhalb der Trägerschaft der Kindertagesstätte)
  • Geschäftspartner/Kooperationspartner (Name, Anschrift, Funktion, Vertragsdaten, Kooperationsziele)

3. Speicherung personenbezogener Daten

Die erhobenen Daten werden vom Vereinsvorstand automatisiert gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet (die zugleich auch die Mandatsreferenznummer ist).

Die Speicherung der Daten erfolgt in den EDV-Systemen des geschäftsführenden Vorstands unter Verwendung von entsprechenden Verwaltungsprogrammen. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt (u.a. durch die Einrichtung von passwortgeschützten Nutzer-Accounts, Nutzung eines Firewall-Systems etc.)

4. Nutzung von Mitgliederdaten

Der Verein nutzt die Daten seiner Mitglieder zur Verfolgung der eigenen Vereinszwecke (Verwaltung der Mitglieder zum Einzug der Mitgliedsbeiträge und Spenden, Erstellung von Mitgliederlisten in Datei- oder gedruckter Form, Eintragungen im Vereinsregister, Spendenaufrufe, Werbung zur Erreichung der vereinseigenen Ziele etc.).

Innerhalb des Vereins sind die Aufgaben abgegrenzt und bestimmten Funktionsträgern zugewiesen: Der Vorstand darf auf alle Mitgliederdaten zugreifen und diese verarbeiten, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Die Vorstandsmitglieder werden zu Beginn ihrer Amtsausführung entsprechend den Richtlinien der DS-GVO informiert und bestätigen die Verpflichtung zum Datenschutz.

Die Kassenprüfer dürfen nur auf Daten zugreifen, die für die Kassenprüfung notwendig sind.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur an Vereinsmitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben/Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die personenbezogenen Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Zur Kommunikation im Verein bedient sich der Verein der Informationsweitergabe und Kontaktaufnahme per Email und WhatsApp. Hier ist sichergestellt, dass im Emailverteiler die Mailadressen der Mitglieder nur für den befugten Personenkreis einsehbar ist. Dem Vorstand steht es jedoch frei untereinander die Kommunikation im Kreis des Vorstands offen per Email oder Whatsapp zu ermöglichen, sofern alle betroffenen Mitglieder einverstanden sind. Dies gilt auch für Kleingruppen, die sich im Rahmen der Vereinsarbeit bilden (z.B. „Orgateams“).

Die vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen/Aktionen sind öffentlich. Im Zusammenhang mit diesen satzungsgemäßen Veranstaltungen werden personenbezogene Daten insoweit übermittelt wie es für die transparente Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist z.B. Fotodokumentationen im Eingangsbereich der Kindertagestätte, Pressemitteilungen sowie Veröffentlichungen auf der Internetportalen des Vereins. Die Veröffentlichung von Daten beschränkt sich hierbei jedoch lediglich auf Fotos, Namen und Funktion im Verein.

Soweit es bei einer Fotodokumentation auch die Kinder der Kindertagesstätte betrifft, ist darauf zu achten, dass eine entsprechende Einwilligung der Eltern vorliegt.

Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten freiwillig in der Einverständniserklärung und kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Vor der Übermittlung von personenbezogenen Daten wird das betroffene Vereinsmitglied rechtzeitig informiert und es wird mitgeteilt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Übermittlung.

Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichend technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nehmen die Mitglieder bei einer freiwilligen Einwilligung im Rahmen der Beitrittserklärung sowie der Vorabmitteilung die Risiken zur Kenntnis und sind sich bewusst, dass die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, in denen die Grundlagen der DS-GVO keine Wirksamkeit haben.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Nutzung von Daten Dritter

Die erhobenen Daten der Förderer, Sponsoren und weiteren Dritten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie der Verein erhalten hat. Hierzu zählen u.a. das Drucken eines Firmenlogos und Nennung des Förderers im Rahmen eines Sponsorings, namentliche Nennung von Kooperationspartnern und Unterstützern in den Vereinsdokumentationen, Fotodokumentationen von Veranstaltungen etc.

Bei Vereinsveranstaltungen wird durch einen kleinen Infoaushang darauf hingewiesen, dass es zu Fotoaufnahmen kommen kann, die zu Dokumentationszwecken verarbeitet werden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass das Geschehen im Vordergrund der Fotoaufnahme stehen muss. Nahaufnahmen von Gästen /Besuchern/Teilnehmern werden nur nach schriftlichem Einverständnis getätigt.

6. Löschung und Einschränkung von Daten

Die gespeicherten Daten der Vereinsmitglieder werden bei Beendigung der Mitgliedschaft so lange aufgehoben, wie es die gesetzliche Aufbewahrungsfrist erfordert.

Name, Anschrift und Kontaktdaten werden unverzüglich aus dem Mitgliederverzeichnis und Verteiler des Vereins gelöscht sowie das SEPA-Lastschriftmandat gekündigt. Die Entsorgung von Vereinsdaten in Schriftform erfolgt durch das Vernichten im Papierschredder.

Genutzte Daten wie Fotos oder namentliche Angabe von Vereinsfunktionen u.a. in Form der Vereinsdokumentationen verbleiben zu Dokumentationszwecken, werden jedoch auf Wunsch des Mitglieds gelöscht.

Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Sitzungsprotokolle erfasst wurden, z.B. Namen der Vorstandsmitglieder, Teilnehmerliste der Mitgliederversammlungen verbleiben im Vereinsarchiv, zu diesem lediglich der geschäftsführende Vorstand Zugriff hat.

Bei Ausscheiden oder Wechsel von Funktionsträgern werden sämtliche Vereinsdaten an den Nachfolger oder anderen Funktionsträger des Vereins übergeben. Der bisherige Funktionsträger versichert schriftlich, dass ihm keine Kopien und Daten verbleiben sind.

Die Datenschutzordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.04.2024 genehmigt und tritt damit in Kraft.

Förderverein Kindergarten St. Kilian
Geschäftsführender Vorstand

Stand: April 2024